Am 6. Oktober 2022 erließ das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst die “Richtlinie für Denkmalbehörden im Hinblick auf die Genehmigung von Solaranlagen an bzw. auf Kulturdenkmälern nach § 2 Abs. 1, Abs. 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)”. Die Richtlinie zielt darauf ab, genehmigungsfähige Anträge für Solaranlagen auf Kulturdenkmälern zu unterstützen, um zur Energiewende beizutragen. Sie gilt nicht für Bodendenkmäler und Kulturdenkmäler im Bereich von UNESCO-Welterbestätten. Die Richtlinie soll regelmäßig aktualisiert werden, um mit der technischen Entwicklung von Solaranlagen Schritt zu halten.
Die wichtigsten Punkte der Richtlinie sind:
• Genehmigungspflicht: Jede Anbringung von Solaranlagen (Photovoltaik oder Solarthermie) auf Kulturdenkmälern bedarf einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 18 HDSchG. Bei der Genehmigung sind die Belange des Klima- und Ressourcenschutzes besonders zu berücksichtigen, aber nicht vorrangig.
• Einzelfallabwägung: Der Denkmalschutz hat in Hessen Verfassungsrang, daher muss in jedem Einzelfall eine Abwägung der Belange des Denkmalschutzes erfolgen. Ausgangspunkt sind die im Denkmalverzeichnis beschriebenen Ausweisungsgründe und gegebenenfalls erweiterte denkmalfachliche Untersuchungen.
• Regelmäßige Genehmigung: In der Regel soll eine Genehmigung für Solaranlagen erteilt werden. Nur bei erheblicher Beeinträchtigung des Kulturdenkmals kann eine abweichende Entscheidung getroffen werden. Ziel ist es, die Beeinträchtigung so zu reduzieren, dass eine Genehmigung möglich wird.
• Erhebliche Beeinträchtigung: Erhebliche Beeinträchtigungen können vorliegen bei künstlerischen oder städtebaulichen Gründen, ortsbildprägenden Objekten, erheblichen Eingriffen in die denkmalwerte Bausubstanz oder Gefährdung der Statik des Denkmals.
• Maßnahmen zur Reduzierung der Beeinträchtigung: Zu prüfen sind Alternativstandorte auf Nebengebäuden, nicht sichtbare oder untergeordnete Teile des Daches für die Anbringung, und eine möglichst unauffällige Gestaltung der Solaranlage. Eine flächige, geschlossene Anordnung mit Abstand zu den Dachkanten und eine matte, farblich angepasste Gestaltung sollen bevorzugt werden.