In der Bundesrepublik Deutschland existiert kein einheitliches Bundesdenkmalschutzgesetz – vielmehr ist das Denkmalrecht Ländersache. Da die Landesgesetze auch nicht auf einem einheitlichen Entwurf aufbauen und zu unterschiedlichen Zeiten verabschiedet wurden, differieren sie in zahlreichen Details. Dennoch verfolgen alle Denkmalschutzgesetze das selbe Ziel: die Bewahrung von Denkmalen, an deren Erhalt die Öffentlichkeit ein Interesse hat. Insofern fungiert der Denkmalschutz als ein Instrument der Allgemeinwohlförderung, auch wenn er gewisse Restriktionen für Eigentümer*innen mit sich bringen kann. Beispielsweise bedarf es bereits bei kleinen Umbaumaßnahmen an einem Denkmal einer behördlichen Genehmigung. Zuständig hierfür sind die Unteren Denkmalschutzbehörden, die in Hessen in den Bauämtern der jeweiligen Stadt oder des Landkreises angesiedelt sind. In Anbetracht dessen ist eine frühzeitige Anfrage bei diesen dringend zu empfehlen.
Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen
Schloss Biebrich, Rheingaustraße 140, 65203 Wiesbaden
Telefon: 0611 6906-0
E-Mail: poststelle@lfd.hessen.de
Website: https://denkmal.hessen.de/
Kommunale Denkmalschutzbehörden
In Hessen sind die Unteren Denkmalschutzbehörden bei den Kommunen bzw. Landkreisen angesiedelt. Falls Sie spezifische Informationen oder Unterstützung benötigen, ist es hilfreich, sich direkt an diese zu wenden.
Für eine vollständige Liste der kommunalen Denkmalschutzbehörden in Hessen finden sie unter https://denkmal.hessen.de/ueber-uns/ansprechen/untere-denkmalschutzbehoerden

Entgegen verbreiteten Vorurteilen zeigen sich die Denkmalschutzbehörden kooperativ und sind bestrebt, die individuellen Bauwünsche der Eigentümer*innen mit den Anforderungen des Denkmalschutzes in Einklang zu bringen. Dabei ziehen sie ihren Erfahrungsschatz aus zahlreichen Bauprojekten heran und informieren auch über potenzielle finanzielle Unterstützung sowie steuerliche Begünstigungen. Insofern erhalten Denkmaleigentümer*innen kostenfrei wertvolle Informationen, die Bauherren im Neubausektor oft nur gegen erhebliche finanzielle Aufwendungen einholen können.